Hausbauen: Der Architektenvertrag - Hausfinanzierung Ratgeber

Hausbauen: Der Architektenvertrag

Bevor das Hausbauen beginnen kann bzw. der Architekt seine Arbeit aufnimmt, wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Vertrag abgeschlossen: Der sogenannte Architektenvertrag. Für das Verfassen dieses Dokumentes ist im Regelfall der Architekt zuständig, sodass der potentielle Hausbesitzer nur noch unterschreiben muss. Dies sollte allerdings erst nach reichlicher Vertragsprüfung geschehen. Von gravierender Wichtigkeit ist hierbei eine Klärung hinsichtlich des Honorars. Aus dem Vertrag muss klar hervorgehen, welche Leistungen honorarpflichtig sind.

Für den Kunden ist es leider mit einer großen Schwierigkeit verbunden, einen Überblick über die genaue Honorierung zu behalten. Laut Architektenvertrag unterscheidet man nämlich zwischen der Grundleistung und der zusätzlichen Leistung. Letzteres verursacht zusätzliche Kosten, was das gesamte Hausbauen erheblich teurer machen könnten. Somit ist es unverzichtbar, im Vertrag genau zu prüfen, welche zusätzlichen Kosten entstehen könnten.

Darüber hinaus hat auch die Honorarzone einen gravierenden Einfluss auf die letztendliche Honorierung. Unterschieden wird diesbezüglich zwischen 5 verschiedenen Zonen. Je höher die Schwierigkeit ist, desto höher ist auch die Zone und damit auch der Preis. Sollte es sich beim Hausbauen um ein Einfamilienhaus handeln, wird man im Regelfall der zweiten Zone zugeordnet. Nur in gesonderten Fällen kommt es zur Eingliederung in die dritte Zone.

Doch wie teuer wird der Architekt letztendlich sein? Hierzu mal ein Beispiel: Würde ein Haus 200.000 Euro kosten und der Zone drei zugeordnet werden, müsste man damit rechnen, dass sich das Architektenhonorar auf knapp 25.000 Euro belaufen würde. Diese Kosten sind beim Hausbauen also unbedingt zu berücksichtigen.

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